Aufgrund von § 78 Absatz 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005 (SGV. NRW. S. 223) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW 1979, S. 621 ff. / SGV NW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002, hat die Verbandsversammlung des Förderschulverbandes Lübbecke am 29.06.2009 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulverbandsversammlung die folgende 5. Satzung zur Änderung der Satzung des Förderschulverbandes Lübbecke beschlossen:
§ 1
Die Satzung des Förderschulverbandes Lübbecke wird wie folgt geändert:
§ 11 (Öffentliche Bekanntmachungen) erhält folgende Fassung:
(1) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung und sonstige Angelegenheiten des Schulverbandes, die öffentlich bekanntzumachen sind, werden im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" vollzogen.
§ 2
Diese 5. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung des Förderschulverbandes Lübbecke (Zweckverband der Städte Lübbecke und Pr. Oldendorf und der Gemeinde Hüllhorst) wird hiermit gem. § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 - GV. NRW. S. 621 - in der heute geltende Fassung bekannt gemacht.
Minden, den 01. Februar 2010
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Dr. Ralf Niermann
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Lübbecke, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke vollzogen. Die Veröffentlichung hier im Internet erfolgt nachrichtlich.