14.01.2011
Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Rauhe Horst II
Bezirksregierung Detmold
Dezernat 33
Ländliche Entwicklung/Bodenordnung
Dienstgebäude Bielefeld
Flurbereinigung Rauhe Horst II
Az.: 33 B 8 11 01 – H. Nr. 6
Bielefeld, den 04.01.2011
Beschluss
- Für die Ortsteile Blasheim und Lübbecke, Stadt Lübbecke, Kreis Minden-Lübbecke, wird gemäß § 4 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), das vereinfachte
Flurbereinigungsverfahren Rauhe Horst II
angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet für die nachfolgend aufgeführten Grundstücke festgestellt:
Regierungsbezirk Detmold, Kreis Minden-Lübbecke
Stadt Lübbecke
Gemarkung Blasheim
Flur 26
Flurstücke: 1/1, 5/1, 6/1, 7, 14, 17, 22, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 87, 89, 92, 110/89, 111/89, 112/10, 149/23, 150/23, 156/8, 157/13, 158/15, 262
Flur 27
Flurstücke: 17/1, 17/2, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 70, 71, 79, 80, 86/18, 142, 143, 144, 145, 146, 153, 154, 156, 160, 188, 189, 192, 193, 202, 203, 204, 205, 207, 208
Gemarkung Lübbecke
Flur 16
Flurstücke: 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10/1, 15/2, 15/3, 15/4, 15/5, 18, 21/1, 49/1, 50, 51, 53/1, 54/1, 55/1, 56/1, 59, 60, 61, 63, 64, 67, 71/1, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 100, 105, 107, 109/22, 123/22, 143/48, 155/108, 157/78, 197/17, 198/17, 199/17, 250/16, 251/16, 273/47, 284, 285, 286, 288, 289, 299, 300, 347, 351, 355, 356, 357, 368, 369, 370, 404
- Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt. Es ist rund 119 ha groß.
- Der Flurbereinigungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang bei der
Stadt Lübbecke (Rathaus)
Raum 711 (Bauamt)
Kreishausstraße 2 - 4
32312 Lübbecke
während der Dienststunden aus.
Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.
Zur Information ist der vollständige Beschluss mit Gründen und Gebietskarte ebenfalls auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold einzusehen unter:
Aufgaben > Planung und Verkehr > Bodenordnung/Flächenmanagement > Vereinfachte Flurbereinigungen (§ 86 FlurbG) > Rauhe Horst II
- Die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (§ 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die
Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Rauhe Horst II
mit Sitz in Lübbecke. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).
- Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der
Bezirksregierung Detmold
Dezernat 33
-Flurbereinigungsbehörde-
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
oder im Dienstgebäude Bielefeld der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 33, Stapenhorststraße 62, 33615 Bielefeld
anzumelden.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Klage beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
9 a Senat – Flurbereinigungsgericht –
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Sie ist gegen die Bezirksregierung Detmold zu richten und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Gericht eingegangen sein.
Sollte die Frist zur Klageerhebung durch einen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Im Auftrag
gez. Hölscher
Planungsdezernent Dezernat 33
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" am 13.01.2011 vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.