Die Amtsvormundschaft ist die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormundes durch das Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen. Die Amtsvormundschaft betrifft nur Minderjährige. Sie ist ein Ersatz für die elterliche Sorge, d. h. die Eltern sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zumindest gehindert, die Minderjährigen in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nach außen zu vertreten.
Prinzipiell hat also der Vormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muss für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (vgl. § 1793 BGB). Der Amtsvormund ist ausschließlich dem Wohl des Mündels verpflichtet. Er muss Partei für sein Mündel ergreifen und dazu die Lebenssituationen, Interessen und Bedürfnisse von ihm kennen.
Weitere Informationen zum Thema "Vormundschaften" finden Sie auf der Internetseite des Kreises Minden-Lübbecke.