Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes ist nach § 14 der Gewerbeordnung bei der Gewerbemeldestelle des jeweiligen Ortes die Gewerbetätigkeit anzuzeigen.
Eine meldepflichtige Aufgabe des Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung oder einer Zweigstelle vor. Eine Aufgabe eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (Saisonbetrieb zum Beispiel Skilift, Eisdiele).
Von der Gewerbeabmeldung werden verschiedene Behörden informiert (unter anderen Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft).
Wir empfehlen, vorher online einen Termin im Bürgerbüro zu vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden. Wenn Sie mehrere Angelegen-heiten erledigen möchten, buchen Sie bitte für jede Dienstleistung einen einzelnen Termin.
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