Der Kreis Minden-Lübbecke ist als Kreisordnungsbehörde zuständig für Gewerbeerlaubnisse nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung richtet sich nach dem Ort des Betriebssitzes. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO ist somit bei der Behörde einzureichen, die für die gewerbliche Niederlassung örtlich zuständig ist. Der Wohnsitz spielt hierbei keine Rolle.
Weiterführende Informationen zur Maklererlaubnis finden Sie auf der Internetseite des Kreises Minden-Lübbecke.
Wir empfehlen, vorher online einen Termin im Bürgerbüro zu vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden.
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