Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, dass Minderjährige, die eine berufliche Tätigkeit aufnehmen wollen, zuvor von Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin untersucht werden müssen.
Als Minderjährige benötigen Sie für diese ärztliche Untersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein (UBS), den Sie online über den folgenden Link beantragen können: www.untersuchungsberechtigungsschein.de. Für die Beantragung benötigen Sie ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion. Falls Ihnen die Online-Beantragung nicht möglich sein sollte, können Sie alternativ einen Termin in Ihrem zuständigen Bürgerbüro für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins vereinbaren. Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument mitbringen.
Sobald Ihnen der Untersuchungsberechtigungsschein vorliegt, müssen Sie einen Termin bei Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin vereinbaren. Zeigen Sie in der Arztpraxis Ihre UBS-ID (Handy oder UBS-Ausdruck) vor. Zusätzlich empfehlen wir, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszudrucken, von der erziehungsberechtigten Person ausfüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie ihn bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.
Als untersuchender Arzt oder Ärztin können Sie Untersuchungsberechtigungsscheine, die bis zum 30.09.2023 ausgestellt worden sind, über das Gesundheitsamt abrechnen. Abrechnungsvordruck finden Sie hier, diesen reichen Sie ausgefüllt mit dem Original-Untersuchungsberechtigungsschein bei uns ein. Alle Untersuchungsberechtigungsscheine, die ab dem 01.10.2023 ausgestellt werden, können über das in Ihrer Praxis vorhandene Praxisverwaltungssystem mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) in NRW abgerechnet werden.
Wir empfehlen, vorher online einen Termin im Bürgerbüro zu vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden.
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