Stadt Lübbecke

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Gesundheitszeugnisse

Aufgrund der aktuellen Lage führen wir zurzeit keine Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 42 + 43 IfSG) im Gesundheitsamt durch. Wir bieten Ihnen an, die Belehrung online wahrzunehmen. Online bedeutet, dass Sie nirgendwo hinfahren müssen, sondern die Belehrung bequem von zu Hause, bei der Arbeit oder wie es für Sie passend ist erledigen. Sie benötigen dafür einen PC, Notebook, Tablet oder ein ähnliches Gerät, das über eine Webcam verfügen muss, sowie eine stabile Internetverbindung.

Für die Belehrung bedienen wir uns des Dienstleisters TZG (Technologiezentrum Glehn GmbH, Hauptstraße 76, 41352 Korschenbroich-Glehn). Die Belehrungen finden montags - freitags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr und samstags von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr statt.

Wer benötigt ein Gesundheitszeugnis?

Wenn Sie gewerbsmäßig direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln haben oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Sie dürfen diese Tätigkeiten nur ausüben, wenn Sie mit einer Bescheinigung des Gesundheitsamts nachweisen können, dass Sie über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtungen belehrt worden sind und erklärt haben, dass Ihnen keine Tatsachen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot bedeuten würden.

Wie funktioniert eine Onlinebelehrung?
  • Sie buchen Ihren Termin online über die Plattform unseres Dienstleisters TZG.
  • Ihre Daten werden sicher und datenschutzkonform übertragen.
  • TZG bietet ein Termin- und Anmeldemodul an, in dem Interessierte einen Termin buchen und sich für die Onlinebelehrung anmelden können. Im Rahmen der Anmeldung bezahlen Sie die Gebühr (€ 25,00). Als Zahlungsmethoden sind möglich: Giropay (Onlineüberweisung), Kreditkarte, PayDirekt,PayPal.
  • Die Daten werden anschließend aus dem Anmeldetool in das Online-Belehrungstool übertragen.
  • TZG ruft Sie dann zu Ihrem gebuchten Termin an und prüft Ihre Identität. Dies passiert per Videochat. Sie zeigen Ihren Personalausweis, so dass TZG gegenprüfen kann, ob Sie auch die angemeldete Person sind.
  • Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnahmecode) zur Belehrung. Sie rufen dann die Seite unseres Dienstleisters auf und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm eingeblendet.
  • Jetzt geben Sie Ihr Einverständnis zur Verarbeitung Ihrer Daten und nehmen die Hinweise zur Belehrung zur Kenntnis. Dazu klicken Sie aktiv die entsprechenden Kästchen an. Danach beginnt die Belehrung.
  • Sie haben nun die Möglichkeit, sich den Belehrungsfilm anzusehen. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
  • Im Anschluss lesen Sie sich das Merkblatt zur Belehrung durch. Dieses steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
  • Anschließend absolvieren Sie einen Onlinetest. Haben Sie alle Teile der Belehrung absolviert und die Testfragen korrekt beantwortet, wird vom System eine personalisierte Bescheinigung erstellt und zum Download angeboten oder von TZG per E-Mail verschickt.
Was kostet eine Belehrung?

Die Belehrung kostet € 25,00. Eine Zweitschrift kostet € 20,00.

 Als Zahlungsmethoden sind möglich:

  • Giropay (Onlineüberweisung)
  • Kreditkarte
  • PayDirekt
  • PayPal
Gibt es eine Gebührenbefreiung?
Eine Gebührenbefreiung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre*n Ansprechpartner*in im Jobcenter.
Brauchen minderjährige Teilnehmer*innen eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten?
Minderjährige Personen müssen sich durch eine sorgeberechtigte Person begleiten lassen und die Bescheinigung „Erklärung Minderjähriger“ vorlegen. Diese muss vor der Belehrung ausgefüllt und unterschrieben zugesendet werden (per Scan oder als Foto). Ein*e Mitarbeiter*in von TZG wird Sie beim Vorgespräch bzw. der Identitätsprüfung auch darauf hinweisen.
Benötigen ehrenamtlich Tätige oder Helfer*innen bei Vereinsfesten eine Belehrung?

Ehrenamtliche Helfer*innen bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen nicht der Belehrungspflicht (§ 43 IfSG). Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis - und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – sich anhand einer Broschüre über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln informiert. Die Broschüre finden Sie hier. Ehrenamtlich Tätige, die bei karitativen Organisationen oder im Rahmen von Selbsthilfegruppen Tätigkeiten in Küchen ausüben oder in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen, unterliegen weiterhin der Belehrungspflicht.

Welche Folgebelehrungen muss der Arbeitgeber durchführen?

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch neue Mitarbeiter*innen und dann jeweils in Abständen von zwei Jahren Folgebelehrungen durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Inhalt der Belehrung sind Hinweise zu den notwendigen Hygienemaßnahmen sowie Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote unter Berücksichtigung des speziellen Arbeitsplatzes. Die Dokumentation kann auf der Rückseite der Belehrungsbescheinigung erfolgen. Nach der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter*innen außerdem mindestens einmal jährlich zu Hygienethemen schulen und dies dokumentieren. Entsprechende Muster sind beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erhältlich.

Zuständige Behörde

Gesundheitsamt Minden »
Kreis Minden-Lübbecke
Telefon: +49 571 807-0
E-Mail oder Kontaktformular

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Wir empfehlen, vorher online einen Termin im Bürgerbüro zu vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden.

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