Stadt Lübbecke

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Gleichstellung

Gemäß Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 3 Absatz 2, sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Umsetzung dieses Verfassungsgebots ist auch eine Aufgabe der Gemeinden (siehe § 5 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW).

In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftrage zu bestellen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Internetauftritt der Gleichstellungsbeauftragten Ihrer Kommune.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz Art. 3 (2), GO NRW § 5 (1)

Bitte wählen Sie im Suchformular Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Behörde angezeigt werden kann!

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