Stadt Lübbecke

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Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten bei Leistungsbezug nach dem SGB II

Das Amt proArbeit Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke überprüft die in § 33 SGB II genannten Unterhaltsansprüche, wenn Leistungen nach dem SGB II gewährt werden. Die Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Personen gehen dann gesetzlich auf den Kreis Minden-Lübbecke über. Davon unabhängige Unterhaltsansprüche sind selbst zu verfolgen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Minden-Lübbecke.

Zuständige Behörde

Amt proArbeit Jobcenter »
Kreis Minden-Lübbecke
Telefon: +49 571 807-10000
Fax: +49 571 807-30860
E-Mail oder Kontaktformular

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