Die Kommunen betreiben die Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Die geschlossenen Ortslagen sind dabei nicht mit den geschlossenen Ortschaften identisch, sondern sind bereits gegeben, sofern es sich um eine Siedlung mit 15 bis 20 Häusern handelt.
Die Reinigungspflicht kann dabei auf die Anlieger übertragen werden. Alternativ erheben die Kommunen Straßenreinigungsgebühren, sofern sie die Reinigung selbst durchführen. Anlieger sind dabei die durch die öffentliche Verkehrsfläche erschlossenen und angrenzenden Grundstückseigentümer.
Zu reinigen sind die öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere Straßen, Radwege, Gehwege, Fußwege, aber auch das Straßenbegleitgrün.
Hinweis:
Die Zuständigkeit für die Straßenreinigung bei Kreisstraßen liegt beim Kreis Minden-Lübbecke. Der Kreis Minden-Lübbecke ist auch für die Reinigung von Radwegen an Kreisstraßen zuständig. Die Zuständigkeit für Gehwege/Parkstreifen liegt jedoch immer bei der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde bzw. dem Grundstückseigentümer (je nach Regelung in der Straßenreinigungssatzung in Ihrer Stadt bzw. Gemeinde), auch wenn diese an Kreisstraßen liegen.
Die Zuständigkeit für die Straßenreinigung an Landesstraßen und Bundesstraßen liegt beim Landesbetrieb Straßenbau NRW (Straßen.NRW).
Für Fragen insbesondere im Zusammenhang mit der neuesten Allgemeinverfügung des Kreises Minden-Lübbecke stehen die Experten des Kreises unter dem offiziellen
Bürger-Telefon 0571 807-15 999
zur Verfügung.
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